Satzung Dorfverein Elpenrod
SATZUNG
Allgemeines
Zur besseren Lesbarkeit und in Bezug auf einen flüssigen Sprachstil der Satzung wurde auf die Ausformulierung der weiblichen Sprachform verzichtet.
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen „Dorfverein Elpenrod“. Er wurde am 25.07.2021 gegründet und hat seinen Sitz in 35329 Gemünden-Elpenrod.
§ 2 Zweck und Ziel:
Der Verein setzt es sich zum Ziel, die Dorfgemeinschaft zu fördern und das Dorf mitzugestalten. Die beiden Grundstücke in der Örtenröder Str. 18 und das ehemalige Spritzenhäuschen (Örtenröder Str. 16) sollen als Begegnungsstätte für Jung und Alt erhalten bleiben. Der Verein bezweckt ein geselliges Beisammensein und die Stärkung der Dorfgemeinschaft. Er arbeitet vereinsübergreifend mit den örtlichen Gruppierungen und Vereinen zusammen.
§ 3 Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab der Vollendung des 14. Lebensjahres werden. Die Anmeldung der Aufnahme in den Verein geschieht schriftlich an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Mit dieser ist die Satzung des Vereins anzuerkennen.
§ 4 Rechte des Mitglieds:
Jedes Mitglied ist innerhalb des Vereins gleichberechtigt. Die ordnungsgemäß erworbene Mitgliedschaft hat folgende Rechte zum Inhalt:
- das Wahlrecht für die Vorstandswahlen
- das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten und über eingebrachte Anträge und Vorschläge abzustimmen.
- Anmieten des Dorftreffs
§ 5 Pflichten des Mitglieds:
Jedes Mitglied hat die Pflicht den Vereinszweck zu verwirklichen und die Vereinsinteressen zu wahren. Insbesondere besteht die Pflicht der Zahlung der Beiträge per Lastschrift. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum 30.09. jeden Jahres im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
Die Höhe der Beiträge sind für Erwachsene 20,-€ und für 14-18-jährige 10,-€.
Die ordnungsgemäß erworbene Mitgliedschaft hat folgende Pflichten zum Inhalt:
- die Vereinssatzung bzw. die Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten
- die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen
- die Hausordnung zu beachten
- jedes Mitglied sollte sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in die Vereinsarbeit einbringen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss zum 30.09. des jeweiligen Jahres. Bei Austritt muss die Mitgliedschaft durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand gekündigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Etwaiges Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.
§ 7 Ausschluss:
Ein Ausschluss aus dem Verein kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
Als Gründe sind dazu vorgesehen:
- grobes vereinsschädigendes Verhalten
- grobe Missachtung der Vereinssatzung und der Hausordnung bzw. der Vorstands- oder Mitgliederbeschlüsse.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung die Möglichkeit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss erfolgt schriftlich.
Der Jahresbeitrag und auch andere schon bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 8 Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand, der den Verein in allen Belangen rechtlich vertritt, und regelt darüber hinaus alle Angelegenheiten, die der alleinigen Beschlussfassung des Vorstandes entzogen sind. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. In Dringlichkeitsfällen kann der Vorstand außerordentliche Mitgliedsversammlungen einberufen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Folgenden:
- Wahl des Vorstandes, sowie Regelung zur Abwahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
- Entscheidung über eingebrachte Vorschläge und Anträge
- Änderung der Vereinssatzung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl der beiden Kassenprüfer
- Genehmigung der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
§ 9 Einberufung:
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Sie müssen mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. Die Einladung erfolgt entsprechend der Angaben in der Beitrittserklärung in digitaler oder schriftlicher Form. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die dann stets beschlussfähig ist. Sie wird durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§10 Der Vorstand:
Der Vorstand wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Rechner
- dem stellvertretenden Schriftführer
- dem stellvertretenden Rechner
- einen Beisitzer.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zweidrittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§11 Geschäftsführung durch den Vorstand:
Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereines nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Die nicht separat von der Mitgliederversammlung entschieden werden. Über diese Geschäfte hat er der Mitgliederversammlung jederzeit Auskunft zu erteilen. Weiterhin verwaltet er das Geschäftsvermögen unter Beachtung von Rentabilität und Sicherheit. Bei Ausgaben, die den laufenden Betrieb betreffen, entscheidet der Vorstand selbständig (Strom, Getränke, Ausrichtung von Festen, etc.). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und gibt für ihn rechtsverbindliche Erklärungen ab. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben. Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Aufgaben des Vorstandes sind die Erstellung einer Haus- und Gebührenordnung.
§12 Abbestellung eines Vorstandsmitgliedes bzw. des Gesamtvorstandes:
Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes bzw. des Gesamtvorstandes ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerruflich. Als wichtige Gründe sind anzusehen:
- grobe Pflichtverletzung (d.h. Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen Vorstands- bzw. Mitgliederversammlungsbeschlüsse),
- Unfähigkeit zur Geschäftsführung. Der Widerruf erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die zugleich einen Ersatzmann für die restliche Amtszeit wählt.
§13 Auflösung des Vereins:
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden. Diese entscheidet dann auch über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens und Inventars.
Elpenrod, den 25.07.2021
Der Vorstand
1. Vorsitzender Tim Henkel
Rechnerin Bianca Graf